Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Vertragsabschluss
1. Unsere sämtlichen, auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen
erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Bedingungen.
Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit in ihrer Gesamtheit
widersprochen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen und Aufträge werden
erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich, auch soweit Geschäfte
von unseren Handelsvertretern vermittelt werden.
II. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und
Mehrwertsteuer, soweit nicht anders angeboten oder vereinbart. Liegt der Liefertermin
später als vier Monate nach Vertragsabschluss, ist eine Preisanpassung
an veränderte Preisgrundlagen (z.B. Material, Löhne) zulässig.
Wir berechnen dann die am Liefertag gültigen Preise.
2. Unsere Preise setzen gewöhnliche Verfrachtungs- und Transportverhältnisse
voraus, sofern diese Preisbestandteil sind. Mehrkosten, die durch Erschwerung
oder Behinderung der Verfrachtung oder Transportverhältnisse entstehen,
trägt der Besteller. Dasselbe gilt für Fehlfrachten, falls sie nicht
von uns zu vertreten sind.
3. Abgaben, Konsulatskosten, Zölle und andere Gebühren trägt
der Besteller.
4. Wird die Vertragsmenge durch Abrufe des Käufers überschritten,
so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, nicht aber verpflichtet.
5. Der Käufer kommt in Verzug, wenn er 30 Tage nach Rechnungserstellung
(Ereignis im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB) nicht zahlt.
6. Die Zahlung ist erfüllt, sobald wir über den Betrag verfügen
können. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte stehen
dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.
7. Sofern nachträglich Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Bestellers herabsetzen, können wir unseren Zahlungsanspruch unabhängig
von Stundung oder der Laufzeit entgegengenommener Wechsel sofort fällig
stellen. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen
Vorauszahlung auszuführen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben
unberührt.
8. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel
nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Wechselspesen und sonstige Zahlungskosten
gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
9. Ab Verzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 2,5% pro Monat, mindestens
jedoch die von uns zu zahlenden Konto-Korrentzinsen.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung
sämtlicher auch künftiger und bedingter Forderungen gegen den Besteller.
Der Eigentumsvorbehalt gilt auch bis zur vollständigen Freistellung aus
Eventualverbindlichkeiten, insbesondere Bürgschaften oder Wechselverbindlichkeiten,
die wir im Interesse des Bestellers in Verbindung mit einem Scheck-Wechsel-Deckungsgeschäft
eingegangen sind.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Lieferant
im Sinne von § 950 BGB, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen.
Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert
der anderen Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder
Verarbeitung, so überträgt uns der Besteller bereits jetzt die ihm
zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der
neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware und
verwahrt sie unentgeltlich für uns.
3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen an seinen Abnehmer weiter veräußern.
Dies gilt auch im Rahmen eines Werkvertrages. Die Forderungen des Bestellers
gegen seinen Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
werden bereits jetzt in Höhe unseres Rechnungswertes an uns abgetreten.
Im Falle der Weiterveräußerung nach Verarbeitung im Sinne Ziffer
2 gilt die Abtretung der Forderung aus Weiterveräußerung in Höhe
unseres Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware. Die Vorausabtretung
erstreckt sich auch auf alle Surrogate für die Vorbehaltsware z.B. Forderungen
gegen Dritte (Versicherungen, Schädiger) wegen Verlust, Untergang oder
Beschädigung der Vorbehaltsware.
4. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung
bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Von dem Widerruf machen wir nur in begründeten
Fällen Gebrauch. Der Besteller ist dann verpflichtet, uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner mit allen erforderlichen Daten bekannt zu geben
zum Zwecke der Einziehung durch uns. Außerdem hat der Besteller uns die
zugehörigen Unterlagen (Lieferscheine, Rechnungen) in Kopie auszuhändigen
und den Drittschuldnern die Abtretung mitzuteilen.
5. Von einer erfolgten oder bevorstehenden Pfändung unserer Vorbehaltsrechte
durch Dritte wird uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen und unser
Vorbehaltseigentum als solches kenntlich machen. Uns entstehende, etwaige Interventionskosten
trägt der Besteller.
6. Sind die vorstehenden Eigentumsvorbehaltsrechte nach dem Recht, in dessen
Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam oder nicht durchsetzbar, so gilt
die dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart.
Der Besteller verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen
und daran mitzuwirken, die zur Begründung und Erhaltung vergleichbarer
Rechte oder Sicherheiten erforderlich sind.
IV. Lieferfristen, Liefertermine
1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages in technischer und kaufmännischer
Hinsicht.
2. Wenn der Besteller ihm obliegende Mitwirkungspflichten oder Nebenpflichten
nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, vereinbarte Lieferfristen
und -Termine angemessen zu verlängern, unbeschadet unserer Rechte aus Annahmeverzug
des Bestellers.
3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -Termine ist der Zeitpunkt
der Absendung ab Werk/Lager maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden
nicht rechtzeitig abgesendet werden kann oder vom Besteller abgerufen wird,
gelten die Lieferfristen und -termine mit Meldung der Versandbereitschaft als
eingehalten.
4. Für die Produktverwendung notwendige Prüfungen sind nach Art und
Umfang zu vereinbaren. Die Kosten gehen zu Lasten des Bestellers, falls nicht
anders vereinbart.
5. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Die dadurch entstehenden
Mehrkosten tragen wir, falls der Besteller den Grund für die Teillieferungen
nicht zu vertreten hat.
V. Höhere Gewalt, Lieferhindernisse
1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer
der Behinderung angemessen hinauszuschieben. Wird dadurch die Durchführung
des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann diese vom Vertrag
zurücktreten.
VI. Maße, technische Daten
1. Für die Einhaltung der Maße und technischen Daten gelten die
Angaben der Hersteller. Von uns angegebene Maße und Daten in Angeboten
und Auftragsbestätigungen gelten nur annähernd.
VII. Versand und Gefahrtragung
1. Wenn nicht besonders vereinbart, bestimmen wir den Spediteur oder Frachtführer
sowie die Art der Versendung nach billigem Ermessen.
2. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten
hat, geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Bereitstellung über.
3. Versandbereit gemeldetes Material muss unverzüglich, spätestens
innerhalb von vier Tagen bei dem Lieferwerk abgerufen werden. Anderenfalls sind
wir berechtigt, die aus Annahmeverzug des Bestellers geltenden Rechte wahrzunehmen.
4. Bei erkennbaren Transportschäden hat der Besteller diese in den Frachtpapieren
zu vermerken, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen
Stellen zu veranlassen und uns zu benachrichtigen.
5. Der Kunde verzichtet auf die Rückgabe von Verpackungen und wird diese
ordnungsgemäß entsorgen. Andernfalls akzeptiert er eine Nachbelastung
von 5 % des Kaufpreises.
VIII. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser
seinen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
2. Ist die Ware mangelhaft, kann der Besteller nach seiner Wahl die Beseitigung
des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Wir übernehmen
die zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung anfallenden Aufwendungen
(Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten), soweit sich diese nicht dadurch
erhöhen, dass die Ware nach einem anderen als dem Erfüllungsort der
Erstlieferung verbracht wurde. Gemäß § 439 Abs. 3 BGB können
wir die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Ferner ist Voraussetzung
für Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung, dass uns die beanstandete Ware
zur Überprüfung bereitgestellt wird.
3. Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder trotz
angemessener Fristsetzung nicht in der Lage oder schlägt sie in sonstiger
Weise fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder den Kaufpreis nach unserem Ermessen zu mindern.
4. Weitergehende Ansprüche des Bestellers aus Gewährleistung und Garantien
sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht
am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für
entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers,
beispielsweise auf Vertragsstrafen, Betriebsausfall, Arbeitslöhne oder
sonstige Mangelfolgeschäden.
5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht,
wenn dem Besteller Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels
oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache
zustehen. Insoweit ist unsere Ersatzpflicht jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, gerechnet ab Rechnungsstellung.
Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Schadensersatzansprüche,
soweit sie nicht auf unerlaubter Handlung beruhen. Gebrauchtgeräte sind
komplett aus der Gewährleistung ausgeschlossen, und wir sind nicht dazu
verpflichtet Ersatzteile zu beschaffen.
7. Die Gewährleistung für den Fachhandel beschränkt sich auf
den kostenlosen Ersatz der defekten Teile.
8. Bei Reparaturen und Wartungsarbeiten stellen wir unseren Kundendienst nach
Maßgabe der jeweils geltenden Berechnungssätze zur Verfügung.
9. Kundendienstmonteure sind nicht berechtigt, Garantiezusagen und andere verpflichtende
Erklärungen abzugeben.
10. Ein etwa erforderlicher Anschluss an die Versorgungsleitungen (Strom, Wasser,
Dampf, Abwasser, Heißwasser, Gas etc.) ist vom Käufer auf seine Kosten
zu veranlassen und darf nur von konzessionierten örtlichen Elektrofachleuten
bzw. Installateuren vorgenommen werden.
IX. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung als in diesen Bedingungen vorgesehen, insbesondere
auf Schadensersatz, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt eine vorsätzliche
oder grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zur Last.
Dies gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Der Ausschluss der Haftung gilt im gleichen Umfang für unsere Erfüllungs-
und Verrichtungsgehilfen. In jedem Fall ist unsere Haftung auf den zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses voraussehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.
X. Rechtswahl, Gerichtsstand
1. Für alle Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980
über Verträge für den internationalen Warenkauf (Wiener UN-Kaufrecht).
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Landsberg. Wir sind jedoch auch
berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Sollten einzelne Regelungen dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im übrigen
vollständig wirksam.
XI. Datenschutz
1. Weder Datenverarbeitungsanlagen noch Computersoftware arbeiten nach dem
aktuellen Stand der Technik stets fehlerfrei. Entsprechend kann Gastroshop2000
auch keinen unbedingt immer fehlerfreien Betrieb des Online-Handels technisch
sicherstellen. Hinzu treten die Unwägbarkeiten des Internet selbst. Gastroshop2000
haftet deshalb nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass infolge
technischer Mängel möglicherweise von Kunden abgegebene Kaufangebote
nicht bei Gastroshop2000 eingehen oder dort nicht berücksichtigt werden.
Ausgenommen ist ein etwaiger Vorsatz bei Gastroshop2000.
2. Gastroshop2000 gewährleistet, dass sie die anlässlich von Bestellungen
anfallenden Kundendaten lediglich im Zusammenhang mit der Abwicklung der Bestellung
erhebt, bearbeitet , speichert und nutzt sowie zu internen Marktforschungs-
und zu eigenen Marketingzwecken. Gastroshop2000 wird Kundendaten nur zur Bestellabwicklung
an verbundene Unternehmen weitergeben. Im übrigen pflegen wir zum Zwecke
der Kreditprüfung einen Datenaustausch mit anderen Konzernunternehmen und
ggf. mit Auskunftsdateien.
3. Soweit der Kunde eine Datennutzung für interne Zwecke von Gastroshop2000
nicht möchte, ist der Kunde berechtigt, dieser Nutzung jederzeit durch
Sendung einer entsprechenden E-Mail an info@gastroshop2000.de zu widersprechen.
Gastroshop2000 wird Kundendaten nicht über den im vorausgegangenen Text
genannten Punkte verwerten oder weitergeben.
Stand: 15. Januar 2006
Gastroshop2000
Klaus Remmert
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